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§ 14a EnWG einfach erklärt – Was bedeutet der Paragraf für Wärmepumpen?

§ 14a EnWG einfach erklärt – Was bedeutet der Paragraf für Wärmepumpen?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt der neue § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) – und er betrifft alle Haushalte, die Wärmepumpen im Neubau planen. 

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Was bedeutet der Paragraf für die Praxis und die praktische Umsetzung rund um die Wärmepumpe? Wir klären auf.

Was beschreibt der § 14a EnWG?

  • Der § 14a EnWG betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zu denen unter anderem auch Wärmepumpen zählen.​ 
  • Ziel ist es, die Stromnetze vor Überlastung zu schützen, indem Netzbetreiber die Leistung solcher “Verbrauchseinrichtungen”, das heißt Geräte, die Energie aus dem Stromnetz beziehen und nutzen begrenzen („dimmen“) können. ​ 
  • Die Regelung soll helfen, Netzstabilität aufrecht zu erhalten und den Ausbau der Erneuerbaren Energien effizienter gestalten.​ 
  • Als Gegenleistung erhalten Endkunden einen finanziellen Vorteil durch reduzierte Netzentgelte. 
  • Der Steuerung unterliegen alle “verbrauchssteuerbare Einrichtungen”. Darunter fallen Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher, Klimaanlagen und Notheizungen (Heizstäbe etc.), die nach dem 1.1.2024 in Betrieb genommen werden. 

Was bedeutet das für Besitzer oder Planer einer Wärmepumpe?

Wenn du seit dem 1.1.2024 eine neue Wärmepumpe installierst (oder eine bestehende modernisierst), musst du sie als „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ beim Netzbetreiber anmelden. In der Praxis heißt das: 

  • Dein Netzbetreiber bekommt die Möglichkeit bei drohender Netzüberlastung deine Wärmepumpe vorübergehend in der Leistung zu begrenzen. 

  • Die Wärmepumpe wird nicht wie bei der EVU-Sperre komplett abgeschaltet, sondern auf ein „technisch notwendiges Mindestmaß“ reduziert. Die Leistung der Wärmepumpe wird demnach „gedimmt“ und für einen kurzen Zeitraum besteht eine begrenzte Leistung zur Verfügung. Warmwasser und Grundwärme bleiben also in der Regel erhalten.

Im Gegenzug bekommst du Vorteile: 

  • Günstigere Netzentgelte (z. B. durch Pauschalen oder Abschläge) abhängig vom gewählten Tarif 

  • Teilweise schnellere Anschlussmöglichkeit 

Wie sieht die technische Umsetzung aus?

Damit deine Wärmepumpe gesteuert werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Eine separate Messstelle (Stromzähler) ist keine Voraussetzung mehr. Sollte eine separate Messstelle vorhanden sein oder gewählt werden, kann zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entschieden werden. 

  • Die Wärmepumpe muss separat erfassbar und steuerbar sein (z. B. über einen eigenen Zähler und eine Schaltmöglichkeit). 

  • Die Steuerung erfolgt über eine digitale Schnittstelle, die mit einer intelligenten Messstelle (digitaler Stromzähler – Smart Meter) und dem Netzbetreiber verbunden ist (SMGW - Smart Meter Gateway). 

  • Das SMGW kommuniziert i.d.R. via Mobilfunk mit dem Netzbetreiber und ermöglicht zusammen mit einem nachgeschalteten Energiemanagementsystem (HEMS – Home Energiemanagementsystem) einerseits das Dimmen (Drosseln) von Wärmepumpen und anderseits auch die Nutzung von flexiblen Stromtarifen. 

  • Alternativ zu einem HEMS können auch die Relaiskontakte des Smart Meter Gateways zur Leistungsbegrenzung unserer Wärmepumpen verwendet werden. ​ 

  • Die Steuerung erfolgt automatisiert und dynamisch, sodass die Einschränkungen so gering wie möglich gehalten werden.  

  • Moderne Systeme (SMGW und HEMS) bieten Kunden die Möglichkeit, bestimmte Zeitfenster für ihre Nutzung zu priorisieren. So können Komforteinbußen vermieden werden und gezielt Strom zu günstigen Preisen bezogen werden.

Muss ich mir Sorgen machen, dass ich friere?

Nein. Die Regelungen sehen ausdrücklich vor, dass bei einer Steuerung nur die elektrische Leistungsaufnahme der Wärmepumpe reduziert wird. Die Wärmepumpe kann weiterhin arbeiten, wenn auch mit gedrosselter Leistung. Diese Situationen sollen nur selten auftreten und letzter Ausweg für den Netzbetreiber sein. 

Was ist bei bestehenden Anlagen?

Der neue § 14a gilt derzeit für neue Geräte ab 2024. Bestehende “Verbrauchssteuerbare Einrichtungen” - darunter Wärmepumpen - unterliegen bis 2029 dem Bestandsschutz und müssen erst dann nachgerüstet werden. Sie können aber bereits freiwillig umgerüstet werden, wenn man von den Entgeltvorteilen profitieren möchte. 

Kurz erklärt

  • §14a EnWG ist eine wichtige Maßnahme zur Stabilisierung des Stromnetzes und zur Förderung der Energiewende. ​ 

  • Für Besitzer von Wärmepumpen bedeutet das eine gewisse Flexibilität in der Stromnutzung, aber auch finanzielle Vorteile. ​ 

  • Wer eine Wärmepumpe besitzt oder plant, sollte sich mit seinem Netzbetreiber über die konkreten Bedingungen informieren. 

Veröffentlicht im Mai 2025.