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Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung und Einbauerklärung bei RLT-Geräten? Was Sie wissen sollten.

Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung und Einbauerklärung bei RLT-Geräten? Was Sie wissen sollten.

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CE, was steckt dahinter?

Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller eines Produkts, dass es, gemäß der EU-Verordnung 765/2008, die grundlegenden Anforderungen der für das Produkt zur Anwendung kommenden Richtlinien erfüllt. Es handelt sich also nicht um ein Qualitätssiegel. Zur CE-Kennzeichnung muss der Hersteller in Eigenverantwortung ein Konformitätsbewer­tungsverfahren durchführen, in dem grundsätzlich folgende Punkte abgearbeitet werden müssen:
 
  • Entsprechende EU-Rechtsvorschriften auswählen
  • Anzuwendende Richtlinien zusammenstellen
  • Risikoanalyse durchführen und sicherstellen, dass das Produkt die Anforderung erfüllt
  • Technische Dokumentation erstellen
  • Betriebsanleitung prüfen
  • Die vollständige Abarbeitung der oben genannten Punkte führt schließlich zu der Ausstellung der Konformitätserklärung, die dem Produkt beigefügt wird.
Die Risikoanalyse (nach DIN EN ISO 12100) ist ein bedeutender Bestandteil des Verfahrens. Sie weist auf Gefahren und mögliche Gesundheitsschäden hin, die von dem Gerät ausgehen können, und beschreibt Maßnahmen, die zu ihrer Vermeidung getroffen werden müssen.
 
Die Dokumentation der Zertifizierung 1. bis 5. wird nicht an Kunden abgegeben, sondern verbleibt beim Hersteller und muss auf begründete Anforderung den zuständigen staatlichen Stellen vorgelegt werden. Das kann der Fall sein, wenn Einwände gegen die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Produkts erhoben werden. Kann die Dokumentation auf Anfrage nicht vorgelegt werden, so gilt das Produkt als nicht CE-zertifiziert und hat damit einen Sachmangel.
 
CE und RLT-Geräte
Wie sieht das nun im Fall von RLT-Geräten aus? Die zu Punkt 1 gehörenden europäischen Verordnungen und Richtlinien sind Folgende:
 
  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (regelt die Harmonisierung der Anforderung an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Maschinen)
  • ErP-Richtlinie 2009/125/EG, kurz Ökodesign-Richtlinie genannt (macht allgemeine Vorgaben für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchender Produkte)
  • LVD Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (regelt die Konformitätserklärung für die verbauten Komponenten, z. B. Motoren)
  • EMV-Richtlinie 2004/108/EWG (macht Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit der verwendeten Bauteile z.B. Unempfindlichkeit gegen äußere elektromagnetische Felder auf elektronische Bauteile, Vermeidung der Aussendung elektromagnetischer Felder durch FU)
Je nach Ausstattung und Einsatz der Geräte müssen weitere Richtlinien berücksichtigt werden (Punkt 2). Das sind z.B.:
 
  • Druckgeräterichtlinie 97/23/EG (z.B. bei hohem Druck und/oder hoher Temperatur (>120°C) im Wärmetauscher)
  • Gasgeräterichtlinie 90/396/EG (bezieht sich auf Geräte, die gasförmige Treibstoffe verbrennen)
  • CPD Bauproduktenverordnung EU 305/2011 (anzuwenden bei Übernahme einer Entrauchungsfunktion)
  • Explosionsschutzrichtlinie 2014/34/EU, auch ATEX-Richtlinie genannt (deckt Geräte und Schutzsysteme ab, die in explosionsgefährdeten Bereichen Verwendung finden sollen)
Was fordert die Maschinenrichtlinie?
Die Maschinenrichtlinie beschreibt das Konformitätsbewertungsverfahren das auch für RLT-Geräte angewandt werden muss. Dabei wird unterschieden zwischen:
 
  • vollständigen Maschinen, die verwendungsfertig sind
  • unvollständigen Maschinen, die für sich nicht verwendungsfähig sind

Als vollständige Maschinen gelten RLT-Geräte, die betriebs- und verwendungsfähig sind, das heißt ausgerüstet mit

 
  • Mess-, Steuer- und Regeltechnik
  • integrierter Wärme- und/oder Kälteerzeugung oder
  • kompletten Regelgruppen für Wärme- und/oder Kälteerzeugung (das heißt betriebs- und verwendungsfähig nach Medienanschluss)
Nur vollständige Maschinen erhalten die Konformitätsbescheinigung und das CE-Zeichen.
 
Als unvollständige Maschinen gelten z.B. RLT-Geräte ohne MSR. Sie dürfen nicht mit dem CE-Zeichen nach der Maschinenrichtlinie versehen werden. Stattdessen erfolgt die Auslieferung mit einer Einbauerklärung und einer Montageanleitung. In der Einbauerklärung muss der Hersteller darlegen, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie für die unvollständige Maschine zur Anwendung kommen und eingehalten werden müssen. Wichtig ist dabei der Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn sie nach ihrer Wandlung zu einer verwendungsfähigen Maschine (z.B. durch Einbau einer MSR) mit den Bestimmungen der Einbauerklärung übereinstimmt. Das bedeutet konkret: Das Konformitätsverfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung muss vor der Inbetriebnahme durchgeführt sein.

Was fordert die ErP-Richtlinie?
In der ErP-Richtlinie werden allgemeine Kriterien formuliert, die zur Beurteilung von Einspar­potentialen, zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz sowie zur Berücksichtigung der Ressourceneffizienz über den gesamten Lebenszyklus von Herstellung und Betrieb bis zur Entsorgung erforderlich sind. Ihre Durchführung ist in der EU-Verordnung EU2014/1253 geregelt. Nähere Details entnehmen Sie bitte dem Artikel Anforderungen der ErP-Richtlinie an RLT-Anlagen.
 
 
Verantwortung des Herstellers
Der Hersteller ist verantwortlich für die Erklärung der Übereinstimmung der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Begriff „Hersteller“ weiter gefasst ist und nicht nur denjenigen betrifft, der das HLK-Gerät oder die RLT-Anlage baut. Auch derjenige, der die Anlage konstruiert oder plant kann als Hersteller angesehen werden. Damit kann auch der Planer im Sinne der Verantwortlichkeit der Maschinenrichtlinie als Hersteller betrachtet werden. Das tritt beispielsweise ein, wenn ein RLT Gerät ohne MSR nach Auslieferung eine MSR nach Maßgabe des Planers erhält. Das heißt, die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zur CE-Kennzeichnung liegt dann in seiner Verantwortung.

Beistellungen von Komponenten
Ein Wechsel in der Zuständigkeit der Verantwortung kann auch dadurch erfolgen, dass der Auftragsgeber EU-verordnungsrelevante Bauteile, wie Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Filter, Wärmerückgewinnung oder Ventilatoren zur Montage im Werk oder auf der Baustelle durch Dritte beistellt. Das Gerät kann dann folglich nicht vom Hersteller bewertet werden. In diesem Fall wird dann der Anlagenersteller zum Hersteller, der damit auch das Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung durchführen muss.
 
Bestimmung des Verantwortlichen
Es zeigt sich, dass die Verordnungen und Richtlinien zwar die Verantwortlichkeit genau festlegen, nicht aber den Verantwortlichen. Für jedes Projekt ergibt sich auf Grund der jeweiligen Konstellation ein Verantwortlicher, dem die notwendige CE-Zertifizierung obliegt. Kommt es zur Lieferung eines RLT Geräts als unvollständige Maschine, so sollte vor Vertragsabschluss der Verantwortliche benannt werden. Die CE-Zertifizierung stellt einen zeitaufwendigen und damit kostenintensiven Vorgang dar, der damit auch als zusätzliche Dienstleistung in einer Ausschreibung enthalten sein muss.
 
Handelt es sich um ein RLT-Gerät, das eine vollständige Maschine darstellt, so wird die erforderliche Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung mitgeliefert. Es ist daher sehr empfehlenswert, die Zusammenstellung einer Anlage so zu wählen, dass es schluss­endlich zur Lieferung eines CE-zertifizierten RLT-Gerätes kommt. Das stellt nicht nur den einfacheren, sondern auch den sichereren Weg dar.
 
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