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Neues Heizungsgesetz: Beratungspflicht bei fossilen Brennstoffen

Neues Heizungsgesetz: Beratungspflicht bei fossilen Brennstoffen

Vor dem Einbau einer neuen Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, ist ab 2024 eine Beratung durch einen Fachexperten vorgeschrieben. 

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Ziel dieser Beratung ist es, auf potenzielle Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit insbesondere aufgrund steigender CO₂-Preise hinzuweisen. Diese gesetzliche Vorgabe dient dem Schutz der Hausbesitzer vor Fehlinvestitionen in Heizungstechnologien, die sich als kostspielig und nicht nachhaltig erweisen könnten.


Gerade im Fall der Installation neuer Gas-Heizungen ist diese Beratung besonders relevant, da ihr Einbau aufgrund der vergleichsweisen niedrigen Investitionskosten als gute Option erscheinen kann.

Für die Beratung und zur Unterschrift des Formulars berechtigt sind:

•    Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
•    Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung
•    Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung
•    Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung 
•    Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen
•    Personen, die nach § 88 Absatz 1 zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind

Das Formular über den „Nachweis der Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 Gebäudeenergiegesetz finden Sie hier zum Download: