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Förderprogramm 2024 (BEG EM) für den Heizungstausch – Ein Überblick

Förderprogramm 2024 (BEG EM) für den Heizungstausch – Ein Überblick

Seit 1. Januar 2024 gilt die neue Richtlinie für die "Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen" (BEG EM) für Heizung und Sanierung.

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Jeder, der im Bestandsgebäude (mindestens 5 Jahre alt) seine alte Heizung durch eine förderfähige Heizung ersetzt, kann von der Förderung im Rahmen der BEG – Einzelmaßnahme profitieren. Insgesamt ist die Förderung bei maximal 70% gedeckelt

Grundförderung und mögliche Bonusförderungen

30 Prozent Grundförderung: Die Grundförderung für alle geförderten Heizsysteme und alle Antragsteller beträgt 30 Prozent Die für die Förderung anrechenbaren Kosten sind für die erste Wohnung auf maximal 30.000 € beschränkt. Für weitere Wohnungen sinkt der Betrag je nach Anzahl der Wohnungen (2. - 6. Wohnung je 15.000 €; ab der 7. Wohnung je 8.000 €).

Die Grundförderung kann bei Einbau einer energieeffizienten Wärmepumpe auch als Hybridheizung beantragt werden. Ein zusätzlicher Bonus von plus 5 Prozent wird bei Wärmepumpen für die Nutzung natürlicher Kältemittel oder einer der energieeffizienten Wärmequellen Erde, Wasser oder Abwasser ausgezahlt. 

  • Die Grundförderung für eine Biomasseheizung kann nun auch wieder für eine Solo-Anlage genutzt werden. Neu ist der Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 € wenn die neue Heizung nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhält. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze gezahlt.
  •  Die Grundförderung gilt ebenfalls für Solarthermie-Anlagen, für den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz, für Brennstoffzellenheizungen und bei wasserstofffähigen Heizung auf die Investitionsmehrkosten, soweit am Markt verfügbar.
     

Grundförderung, Bonusförderung, Klimabonus - so profitieren Sie nach der BEG.

+20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus für selbstnutzende Eigentümer

Der Klimageschwindigkeits-Bonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden. Und zwar von Wohneigentümern, die ihre Wohnung selbst nutzen und deren alte Gas- oder Biomasseheizung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine alte Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen und ausbauen. 

  • Beim Einbau einer Biomasse-Heizung (Holz/Pellet) wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer PV-Anlage zur Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
  • Nachweis der Selbstnutzung mit Meldebescheinigung und Grundbuchauszug
  •  Mit dem Klimageschwindigkeits-Bonus beträgt die Heizungsförderung vom Staat 50%.
     

+ 30 Prozent Einkommensbonus

Der Einkommens-Bonus ist ein weiterer zusätzlicher Bonus für selbstnutzende Wohneigentümer mit einem geringen zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr. Die Förderung kann damit für einkommensschwache Haushalte in Summe von Grundförderung und Boni auf maximal 70 Prozent steigen. 

  • Nachweis der Selbstnutzung mit Meldebescheinigung und Grundbuchauszug 
  • Nachweis zum Einkommen mit Einkommenssteuerbescheide der letzten 2 Jahre
     

Die Zuschüsse für Fenster und Dämmmaßnahmen

Neue Fenster und Hauseingangstüren, Dämmmaßnahmen an Dach, Spitzboden, Wand und Keller sowie Anlagentechnik außer Heiztechnik, z.B. für Lüftung und Smart-Home werden in 2024 weiterhin mit 15 Prozent bezuschusst. 

Förderfähige Kosten in Höhe von 30.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr können für den Zuschuss angesetzt werden. 

15 Prozent Grundförderung, sowie weitere 5 Prozent iSFP-Bonus bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans vom Energieeffizienz-Experten

Werden die Sanierungsmaßnahmen in einem fürs Haus vorliegenden Sanierungsfahrplan (iSFP) empfohlen, erhöhen sich Förderquote und anrechenbare Kosten auf 20 Prozent Zuschuss und auf maximal 60.000 € je Wohnung und Kalenderjahr. 

Die Zuschüsse im Überblick nach Heizsystem

Das ändert sich bei der Beantragung

Neu ist, dass erst ein Fachbetrieb beauftragt werden muss bevor der Förderantrag gestellt werden kann. 

Denn: Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser Vertrag muss beinhalten:

  • eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage
  • das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme
  • Das Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraum von 36 Monaten liegen

Für den Fall, dass der Zuschuss nicht bewilligt wird und damit ohne Aussicht auf die bereits einkalkulierte Förderung, wird der Antrag aufgelöst.

Mit der neuen Regelung ist es umso wichtiger im Vorfeld zu prüfen, ob bei geplanten Vorhaben die Fördervoraussetzungen eingehalten werden. 

Außerdem: In 2024 gibt es keine Sperrfrist. Ein eventuell vor dem 31.12.2023 gestellter Förderantrag kann zurückgenommen und sofort neu beantragt werden. 

Neu ist auch: Die Antragstellung für Nichteigentümer ist nur möglich, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist.

Für den Austausch der Heizungsanlagen wechselt der Fördergeber vom BAFA zur KfW. Die Antragsstellung wird schrittweise bis August 2024 im KfW Portal möglich sein. Starten können ab dem 27. Februar die Eigentümer von Einfamilienhäusern.

Ausnahmeregelung: Bis August 2024 können die Anträge nachgereicht werden und mit den Maßnahmen sofort begonnen werden. 

Alle Maßnahmen die eine Baubegleitung bedingen, Anträge zu Wärmenetzen sowie die Heizungsoptimierung werden weiter über das BAFA abgewickelt.

Informationen von Febis Service GmbH