Allgemeine Leistungsbedingungen für Montage-, Inbetriebnahme- und Service-Arbeiten
1. Leistungen
1.1 Die im Rahmen eines Serviceauftrags von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich entweder nach dem in unserer „Kundendienstpreisliste“ angegebenen Leistungsumfang oder nach einem davon abweichenden Service-Angebot/-Auftrag.
1.2 Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, stellen wir zusätzlich in Rechnung gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
1.3 Falls ein Kostenanschlag oder ein Pauschalangebot von uns gemacht wurde, haben wir im Falle von Zusatzarbeiten, die zur Herstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind, vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn der veranschlagte oder pauschal angebotene Preis um mehr als 20 % überschritten wird.
1.4 Zur Beseitigung einer Störung sind wir nur verpflichtet, soweit die Störungsursache im Rahmen einer für die jeweilige Störung üblichen und fachgerecht angemessenen Fehlersuche erkannt und nach dem jeweiligen Stand der Technik beseitigt werden kann.
1.5 Bei Anlagen mit Datenfernübertragung erfolgt der Einsatz unseres Stördienstes ohne vorherigen Serviceauftrag.
1.6 Im Rahmen der von uns durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Insbesondere wird nicht geprüft, ob die Anlage vollständig ist und ob sie und ihre Sicherheitseinrichtungen den einschlägigen Bestimmungen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
1.7 Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören z.B.:
- die Prüfung der nicht von uns gelieferten Anlagen-komponenten
- die Dichtheitsprüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Öl, Wasser),
- die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu Peripheriegeräten,
- der hydraulische Abgleich der Anlage.
1.8 Für uns überlassene Unterlagen übernehmen wir keine Haftung. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns überlassenen Unterlagen (z.B. Anlagenbeschreibungen und -Schemata) auf Richtigkeit und Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen.
2. Tarife
2.1 Die Tarife für unsere Serviceleistungen können der jeweils gültigen Ausgabe unserer Kundendienstpreisliste entnommen werden.
2.2 Die Anreise des Servicetechnikers mit dem Servicefahrzeug an den Anlagenstandort wird mit einer in unserer Kundendienstpreisliste genannten Auftragspauschalen abgegolten, die pro Einsatz einmal erhoben wird.
2.3 In der Auftragspauschale enthalten sind die Fahrzeugnutzung und die Arbeitszeit des Servicetechnikers für das Erreichen des Anlagenstandorts. Die Zeit für das Aufsuchen der Person, die dem Servicetechniker den Zutritt zur Heizanlage verschafft, ist nicht durch die Auftragspauschale abgegolten und wird als Arbeitszeit berechnet.
2.4 Können die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, Ersatz der uns dadurch entstehenden Kosten zu verlangen.
2.5 Können die Arbeiten auch nach einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall unser Recht, Schadenersatz statt der Leistung des Auftraggebers zu verlangen.
2.6 Werden Spezialwerkzeuge (siehe Kundendienstpreisliste Seite 10) benötigt, so wird deren Einsatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verwendung anderer Werkzeuge und Geräte ist in den Tarifen
enthalten.
3. Voraussetzungen für Serviceleistungen
3.1 Der Auftraggeber ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Serviceleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Es hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und – erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten – leicht zugänglich ist.
3.2 Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber die Verbindung von der Telefonanlage zum Fernmeldenetz sicherzustellen.
3.3 Sind wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend die in unserem jeweils gültigen „Dienstleistungs-Verzeichnis“ für Inbetriebnahmen genannten „Randbedingungen“ zu schaffen. Sollten diese fehlen, sind wir berechtigt, entweder den Einsatz abzubrechen und die uns entstandenen Kosten dem Auftraggeber zu berechnen oder unsere Mehraufwendungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.4 Der Auftraggeber hat von ihm vorgenommene Veränderungen der Standard-Einstellung, der Regelung und sonstiger Parameter und ihm bekannte Beschädigungen der Heizungsanlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen. Dasselbe gilt bei Veränderungen von Anlagen-Einstellungen, die von Dritten vorgenommen wurden und dem Auftraggeber bekannt sind.
4. Mängelansprüche
4.1 Mängelansprüche des Auftraggebers bezüglich unserer Serviceleistungen verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit der Beendigung unseres Einsatzes. Die Mängelansprüche für die benötigten Ersatzteile sind in unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Ziffer 6) geregelt.
4.2 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei der Übernahme einer Funktionsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4.3 Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Heizungsanlage nicht beeinträchtigt, sind im Arbeitsbereicht des Servicetechnikers festzuhalten, von dem der Auftraggeber eine Kopie erhält. Solche unwesentlichen Mängel werden von uns nachträglich nach Möglichkeit behoben. Der Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß 4.1 wird durch das Bestehen unwesentlicher Mängel nicht verzögert.
4.4 Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzu-zeigen und uns innerhalb angemessener Frist die Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben. Geschieht dies nicht, oder werden Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5. Einbeziehung weiterer AGB
Im Übrigen gelten ergänzend die Regelungen unserer „Allgemeinen Verkaufs- und Liefer-Bedingungen“ sowie unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6. Schriftform
Eventuelle mündliche Abmachungen sind nur dann rechts- verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden.
7. Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
7.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München, wenn der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
7.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Hoval GmbH
Humboldtstraße 30
D-85609 Aschheim-Dornach
Registergericht München HRB 159947
Geschäftsführer: Wolfgang Allgäuer, Peter Gerner