Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge
1. Anwendbarkeit
Die vorliegenden AGB für Wartungsverträge gelten gegenüber
Verbrauchern gemäß § 13 BGB und Unternehmern
gemäß § 14 BGB.
2. Leistungen
Der Leistungsumfang des Wartungsvertrages ist abhängig
von der vereinbarten Vertragsvariante (Basic, Safe
oder TopSafe) und ist in den Vertragsunterlagen definiert.
3. Stördienst/ Wartung
Gleichzeitigkeit von Stördienst und Wartung: Hoval ist berechtigt,
bei einem Stördiensteinsatz gleichzeitig die jährliche
Wartung zu erledigen.
4. Termine
Hoval wird stets alles Mögliche tun, um Termine einzuhalten.
Wenn es dennoch zu Terminabweichungen kommt,
sind daraus resultierende Ansprüche gegen Hoval ausgeschlossen,
außer Hoval hat einen Termin verbindlich in
Textform zugesagt.
5. Nicht geschuldete Leistungen
5.1. Hoval ist zur Behebung einer Störung lediglich verpflichtet,
soweit das bei sorgfältiger Arbeit und nach dem jeweiligen
Stand der Technik möglich ist.
5.2. Nicht geschuldet sind Wartung und Entstörung an Anlagenteilen,
die keine Vertragskomponenten sind (z. B.
Öltank, Ölleitung, Ölfördereinrichtung, Gasversorgungseinrichtung,
Stromversorgung, Wärmeverteilungs- und
Wärmenutzungseinrichtungen).
5.3. Nicht geschuldet ist die Behebung von Störungen, die
nicht durch Vertragskomponenten verursacht sind (z. B.
leerer Brennstoffvorrat, schlechte Brennstoffqualität, unzureichender
Gasdruck, Stromunterbrechung, Überspannung).
5.4. Die Entrußung eines Kessels oder die wasserseitige Reinigung
eines Kessels oder eines Warmwasserspeichers
(z. B. Entkalkung) sowie die Befüllung oder Entlüftung
des Wärmeverteilsystems gehören nicht zum vertraglichen
Leistungsumfang. Auf Wunsch erledigt Hoval solche
Arbeiten bei Bedarf auf Basis gegen gesonderte Beauftragung.
5.5. Ebenfalls nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehören
Wartungs- und Stördienstarbeiten, sowie der Einsatz
von Verschleiß- und Ersatzteilen, wenn diese Arbeiten
verursacht werden durch:
■ Nichtbeachtung der Herstellervorschriften oder der
allgemein gültigen Regeln der Technik bei der Projektierung,
Montage oder Inbetriebnahme der Anlage
■ Fehlerhafte oder unterbliebene Bedienung oder
Wartung der Vertragskomponenten
■ Fahrlässige oder mutwillige Beschädigung der Vertragskomponenten
■ Höhere Gewalt wie Feuer-, Wasser- oder Sturmschäden
■ Veränderung der Belüftungseinrichtungen oder Abgasführung
■ Umbau oder Sanierung der Anlage
■ Unsachgemäße, nicht von Hoval veranlasste Eingriffe
in die Vertragskomponenten
■ Störungen oder Schäden, die eintreten, weil von
Hoval in Textform als notwendig empfohlene Maßnahmen
vom Kunden abgelehnt wurden.
6. Mängelansprüche
6.1. Mängelansprüche des Unternehmers verjähren in 12 Monaten
nach erfolgter Ablieferung der von Hoval an einen
Unternehmer gelieferten Ware. Für Schadenersatzansprüche
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
durch Hoval beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffanspruch)
und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
6.2. Keine Mängelansprüche bestehen beim Wartungsvertrag
Basic (2.1.) für Schäden an Verschleißteilen infolge natürlicher
Abnutzung (Teile, die bei bestimmungsmäßigem
Gebrauch während der Lebensdauer einer Vertragskomponente
einmal oder mehrmals ausgetauscht werden
müssen).
7. Haftung
7.1. Hoval haftet für Schäden, die durch Hoval oder einen ihrer
Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, nur:
■ bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
■ bei einer Verletzung von Körper, Leben oder
Gesundheit
■ bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen
Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die
jeweilige Partei regelmäßig vertraut und vertrauen
darf, jedoch begrenzt auf den bei Eintritt
des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu
erwartendem Schaden
■ für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
jedoch nur nach den dortigen Maßgaben
■ wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels
oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
■ im Fall einer anderen weitergehenden zwingenden
gesetzlichen Haftung
7.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
von Hoval.
8. Vergütung
8.1. Gegenüber Verbrauchern enthält die Vergütung die gesetzliche
Umsatzsteuer.
8.2. Soweit für Wartungsverträge gem. Ziffer 2.1 bis 2.3 eine
pauschale Vergütung vereinbart ist, entfällt die Auftragsund
Gerätepauschale.
8.3. Die Rechnungstellung durch Hoval erfolgt jeweils nach
Ausführung der Wartung. Soweit in den Wartungsverträgen
Safe und TopSafe der Kunde vor der jährlichen
Wartung den Vertrag wirksam kündigt, sind bereits durch
uns erbrachte Stördienstleistungen nach dem hierfür angefallenen
Aufwand zu vergüten. Die Höhe der Vergütung
richtet sich in diesem Fall, sofern zwischen den Parteien
nichts Anderes in Textform vereinbart worden ist, nach
unserem Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden
Preislisten, Stunden-, Tages- und Spesensätzen
und Abrechnungsabschnitten. Eine vereinbarte pauschale
Vergütung entfällt in diesem Fall.
8.4. Rechnungen von Hoval sind sofort nach Rechnungstellung
ohne jeden Abzug fällig.
8.5. Der Kunde hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von Hoval anerkannt sind. Zur Aufrechnung
gegen Ansprüche von Hoval ist der Kunde auch berechtigt,
wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus
demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
8.6. Ist der Kunde Unternehmer, so sind die Abtretung der
Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des
Kunden aus dem Kaufvertrag ohne Zustimmung von
Hoval in Textform nicht zulässig. § 354a HGB bleibt jedoch
unberührt.
9. Vertragsdauer/ Kündigung
9.1. Der Wartungsvertrag wird auf die Dauer von zwei Jahren
abgeschlossen.
9.2. Er verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit,
wenn er nicht einen Monat vor Ablauf der vertraglich vereinbarten
Vertragsdauer gekündigt wird. Im Falle der stillschweigenden
Verlängerung, kann der Vertrag jederzeit
mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
9.3. Die stillschweigende Verlängerung des Wartungsvertrages
TopSafe kann nur bis zu einer Höchstdauer von
fünfzehn Jahren ab Vertragsbeginn erfolgen. Zu diesem
Zeitpunkt endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
9.4. Jede Kündigung bedarf der Textform.
10. Textform
Eventuelle mündliche Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie von Hoval in Textform bestätigt
wurden.
11. Widerrufsrecht
Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm gemäß § 312g BGB
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
und bei Fernabsatzverträgen nachfolgender Maßgabe
ein Widerrufsrecht zu:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angabe
von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist
beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen
Sie uns, die Fa. Hoval GmbH, Humboldtstrasse 30,
85609 Aschheim-Dornach (Tel.: +49 89 922097 0// Fax.:
+49 89 922097 77// E-Mail: info.de@hoval.com) mittels
einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit Post versandter
Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch
nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf
der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat Hoval Ihnen alle
Zahlungen, die Hoval von Ihnen erhalten hat, einschließlich
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten,
die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der
Lieferung als die von Hoval angebotene, günstige Standardlieferung
gewählt haben), unverzüglich und spätestens
binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen,
an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages
bei Hoval eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
verwendet Hoval dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei
der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei
denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart,
in keinem Fall wird Hoval Ihnen wegen dieser
Rückzahlungen Entgelte berechnen.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während
der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie Hoval einen
angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Hoval von der Ausübung
des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags
unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich
zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Bestimmungen
des Staates, in dem ein Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag München. Dasselbe gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland
verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Es steht Hoval jedoch frei, den
Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Hoval ist weder bereit noch verpflichtet, an Verbraucherschlichtungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
Hoval GmbH
Humboldtstrasse 30
D-85609 Aschheim-Dornach
Registergericht München HRB 159947
Geschäftsführer: Wolfgang Allgäuer, Peter Gerner