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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge

1. Anwendbarkeit
Die vorliegenden AGB für Wartungsverträge gelten gegenüber
Verbrauchern gemäß § 13 BGB und Unternehmern
gemäß § 14 BGB.
 
2. Leistungen
Der Leistungsumfang des Wartungsvertrages ist abhängig
von der vereinbarten Vertragsvariante (Basic, Safe
oder TopSafe) und ist in den Vertragsunterlagen definiert.
 
3. Stördienst/ Wartung
Gleichzeitigkeit von Stördienst und Wartung: Hoval ist berechtigt,
bei einem Stördiensteinsatz gleichzeitig die jährliche
Wartung zu erledigen.
 
4. Termine
Hoval wird stets alles Mögliche tun, um Termine einzuhalten.
Wenn es dennoch zu Terminabweichungen kommt,
sind daraus resultierende Ansprüche gegen Hoval ausgeschlossen,
außer Hoval hat einen Termin verbindlich in
Textform zugesagt.
 
5. Nicht geschuldete Leistungen
5.1. Hoval ist zur Behebung einer Störung lediglich verpflichtet,
       soweit das bei sorgfältiger Arbeit und nach dem jeweiligen
       Stand der Technik möglich ist.
5.2. Nicht geschuldet sind Wartung und Entstörung an Anlagenteilen,
       die keine Vertragskomponenten sind (z. B.
       Öltank, Ölleitung, Ölfördereinrichtung, Gasversorgungseinrichtung,
       Stromversorgung, Wärmeverteilungs- und
       Wärmenutzungseinrichtungen).
5.3. Nicht geschuldet ist die Behebung von Störungen, die
       nicht durch Vertragskomponenten verursacht sind (z. B.
       leerer Brennstoffvorrat, schlechte Brennstoffqualität, unzureichender
       Gasdruck, Stromunterbrechung, Überspannung).
5.4. Die Entrußung eines Kessels oder die wasserseitige Reinigung
       eines Kessels oder eines Warmwasserspeichers
       (z. B. Entkalkung) sowie die Befüllung oder Entlüftung
       des Wärmeverteilsystems gehören nicht zum vertraglichen
       Leistungsumfang. Auf Wunsch erledigt Hoval solche
       Arbeiten bei Bedarf auf Basis gegen gesonderte Beauftragung.
5.5. Ebenfalls nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehören
       Wartungs- und Stördienstarbeiten, sowie der Einsatz
       von Verschleiß- und Ersatzteilen, wenn diese Arbeiten
       verursacht werden durch:
       ■ Nichtbeachtung der Herstellervorschriften oder der
          allgemein gültigen Regeln der Technik bei der Projektierung,
          Montage oder Inbetriebnahme der Anlage
       ■ Fehlerhafte oder unterbliebene Bedienung oder
          Wartung der Vertragskomponenten
       ■ Fahrlässige oder mutwillige Beschädigung der Vertragskomponenten
       ■ Höhere Gewalt wie Feuer-, Wasser- oder Sturmschäden
       ■ Veränderung der Belüftungseinrichtungen oder Abgasführung
       ■ Umbau oder Sanierung der Anlage
       ■ Unsachgemäße, nicht von Hoval veranlasste Eingriffe
          in die Vertragskomponenten 
       ■ Störungen oder Schäden, die eintreten, weil von
          Hoval in Textform als notwendig empfohlene Maßnahmen
          vom Kunden abgelehnt wurden.
  
6. Mängelansprüche
6.1. Mängelansprüche des Unternehmers verjähren in 12 Monaten
       nach erfolgter Ablieferung der von Hoval an einen
       Unternehmer gelieferten Ware. Für Schadenersatzansprüche
       bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei
       Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
       vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
       durch Hoval beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
       Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke
       und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffanspruch)
       und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere
       Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
6.2. Keine Mängelansprüche bestehen beim Wartungsvertrag
       Basic (2.1.) für Schäden an Verschleißteilen infolge natürlicher
       Abnutzung (Teile, die bei bestimmungsmäßigem
       Gebrauch während der Lebensdauer einer Vertragskomponente
       einmal oder mehrmals ausgetauscht werden
       müssen).
 
7. Haftung
7.1. Hoval haftet für Schäden, die durch Hoval oder einen ihrer
       Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, nur:
       ■ bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
       ■ bei einer Verletzung von Körper, Leben oder
          Gesundheit
       ■ bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen
          Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
          Durchführung des Vertrages überhaupt
          erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die
          jeweilige Partei regelmäßig vertraut und vertrauen
          darf, jedoch begrenzt auf den bei Eintritt
          des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu
          erwartendem Schaden
       ■ für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
          jedoch nur nach den dortigen Maßgaben
       ■ wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels
          oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
       ■ im Fall einer anderen weitergehenden zwingenden
          gesetzlichen Haftung
7.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
       für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
       Angestellten und Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
       von Hoval.
 
8. Vergütung
8.1. Gegenüber Verbrauchern enthält die Vergütung die gesetzliche
       Umsatzsteuer.
8.2. Soweit für Wartungsverträge gem. Ziffer 2.1 bis 2.3 eine
       pauschale Vergütung vereinbart ist, entfällt die Auftragsund
       Gerätepauschale.
8.3. Die Rechnungstellung durch Hoval erfolgt jeweils nach
       Ausführung der Wartung. Soweit in den Wartungsverträgen
       Safe und TopSafe der Kunde vor der jährlichen
       Wartung den Vertrag wirksam kündigt, sind bereits durch
       uns erbrachte Stördienstleistungen nach dem hierfür angefallenen
       Aufwand zu vergüten. Die Höhe der Vergütung
       richtet sich in diesem Fall, sofern zwischen den Parteien
       nichts Anderes in Textform vereinbart worden ist, nach
       unserem Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden
       Preislisten, Stunden-, Tages- und Spesensätzen
       und Abrechnungsabschnitten. Eine vereinbarte pauschale
       Vergütung entfällt in diesem Fall.
8.4. Rechnungen von Hoval sind sofort nach Rechnungstellung
       ohne jeden Abzug fällig.
8.5. Der Kunde hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn
       seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
       oder von Hoval anerkannt sind. Zur Aufrechnung
       gegen Ansprüche von Hoval ist der Kunde auch berechtigt,
       wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus
       demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines
       Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit
       befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
       beruht.
8.6. Ist der Kunde Unternehmer, so sind die Abtretung der
       Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des
       Kunden aus dem Kaufvertrag ohne Zustimmung von
       Hoval in Textform nicht zulässig. § 354a HGB bleibt jedoch
       unberührt.
 
9. Vertragsdauer/ Kündigung
9.1. Der Wartungsvertrag wird auf die Dauer von zwei Jahren
       abgeschlossen.
9.2. Er verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit,
       wenn er nicht einen Monat vor Ablauf der vertraglich vereinbarten
       Vertragsdauer gekündigt wird. Im Falle der stillschweigenden
       Verlängerung, kann der Vertrag jederzeit
       mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
9.3. Die stillschweigende Verlängerung des Wartungsvertrages
       TopSafe kann nur bis zu einer Höchstdauer von
       fünfzehn Jahren ab Vertragsbeginn erfolgen. Zu diesem
       Zeitpunkt endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
       bedarf.
9.4. Jede Kündigung bedarf der Textform. 
 
10. Textform
      Eventuelle mündliche Vereinbarungen sind nur dann
      rechtsverbindlich, wenn sie von Hoval in Textform bestätigt
      wurden.
 
11. Widerrufsrecht
      Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm gemäß § 312g BGB
      bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
      und bei Fernabsatzverträgen nachfolgender Maßgabe
      ein Widerrufsrecht zu:
 
       Widerrufsbelehrung
 
       Widerrufsrecht
       Sie haben das Recht binnen vierzehn Tagen ohne Angabe
       von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist
       beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
       Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen
       Sie uns, die Fa. Hoval GmbH, Humboldtstrasse 30, 
       85609 Aschheim-Dornach (Tel.: +49 89 922097 0// Fax.:
       +49 89 922097 77// E-Mail: info.de@hoval.com) mittels
       einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit Post versandter
       Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
       Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
       beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch
       nicht vorgeschrieben ist.
 
       Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
       Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf
       der Widerrufsfrist absenden.
 
       Folgen des Widerrufs
       Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat Hoval Ihnen alle
       Zahlungen, die Hoval von Ihnen erhalten hat, einschließlich
       Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten,
       die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der
       Lieferung als die von Hoval angebotene, günstige Standardlieferung
       gewählt haben), unverzüglich und spätestens
       binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen,
       an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages
       bei Hoval eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
       verwendet Hoval dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei
       der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei
       denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart,
       in keinem Fall wird Hoval Ihnen wegen dieser
       Rückzahlungen Entgelte berechnen.
       Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während
       der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie Hoval einen
       angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der
       bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Hoval von der Ausübung
       des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags
       unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich
       zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
       Dienstleistungen entspricht.
 
12. Schlussbestimmungen
      Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
      Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Bestimmungen
      des Staates, in dem ein Verbraucher seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
      Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
      Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
      ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand
      für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
     mit diesem Vertrag München. Dasselbe gilt, wenn der 
     Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
     oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland
     verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung
     nicht bekannt ist. Es steht Hoval jedoch frei, den
     Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
     Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
     sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
     Bestimmungen hiervon unberührt. 
     Hoval ist weder bereit noch verpflichtet, an Verbraucherschlichtungsverfahren
     vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
     teilzunehmen.
 
Hoval GmbH
Humboldtstrasse 30
D-85609 Aschheim-Dornach
Registergericht München HRB 159947
Geschäftsführer: Wolfgang Allgäuer, Peter Gerner