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Mit der 44. BImSchV gelten neue Grenzwerte und Pflichten für Betreiber von Feuerungsanlagen von 1 bis 50 MW

Mit der 44. BImSchV gelten neue Grenzwerte und Pflichten für Betreiber von Feuerungsanlagen von 1 bis 50 MW

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Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen fest. Durch die Einführung der 44. BImSchV wird die sogenannte MCP-Richtlinie in Deutschland umgesetzt. Die MCP-Richtlinie (Richtlinie der EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) sieht Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Gesamtstaub vor.

Wichtige Änderungen, die durch die 44. BImSchV wirksam werden, sind zum einen die Emissionsbegrenzungen für Schwefeldioxid, Stickoxide, Staub und Formaldehyd (SO2, NOx, Staub und CH2O). Diese Grenzwerte werden nach Brennstofftypen differenziert und danach, ob es sich um eine Neu- oder Bestandsanlage handelt. Für Bestandsanlagen gelten die Übergangsfristen nach § 39. Die Grenzwerte werden in diesen Fällen erst am 1. Januar 2025 wirksam. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen TA Luft, beziehungsweise der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter.

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Was ändert sich für Sie als Betreiber?

Zusätzlich gibt es neue Pflichten über die Emissionsmessungen (beispielsweise kontinuierlich oder jährlich/alle drei Jahre), die erfüllt werden müssen. Auch hier wird nach Brennstoff- und Anlagentypen unterschieden. Neben den Messpflichten bestehen auch umfassende Dokumentations- und Überwachungspflichten. Soweit bestehende Anlagen erstmals messpflichtig werden, muss die Erstmessung bis 20.06.2020 beziehungsweise bis 20.06.2022 durchgeführt werden.

Alle Anlagen müssen nach der 44. BImSchV registriert werden. Dafür erfolgt eine Meldung vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde, die dann nach der Durchsicht auf Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen die Registrierung einträgt. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen bis zum 1. Dezember 2023. 
Für Neuanlagen gelten die Anforderungen der neuen 44. BImSchV sofort.

Wer übernimmt die Messungen?

Bei der Registrierung und Messung der Anlagen können sich Betreiber z. B. an den TÜV Süd wenden.

Quelle: IHK

Veröffentlicht im August 2020